7. | | Gefahrübergang und Entgegennahme |
7. | 1 | Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes der Lieferteile geht mit Beginn der Verladung beim Lieferer auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer, z.B. gegen Transportschäden usw. versichert. |
7. | 2 | Verzögert
sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der gemeldeten Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Der Lieferer ist in diesem Fall
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die Versicherungen
zu bewirken, die dieser verlangt. |
7. | 3 | Der
Besteller ist verpflichtet alle vertraglichen Lieferteile, auch
Teillieferungen, sowie auch eine beschädigte Lieferung anzunehmen. |
7. | 4 | Bei
einer transportbeschädigten Lieferung ist während des Empfanges, unter
Beteiligung des Speditionsfahrers der Schaden schriftlich festzuhalten,
sowie unverzüglich der Lieferer unter Bennenung der feststellbaren
Schäden zu informieren, damit eine Reparatur oder Teilersatz schnell
geleistet werden kann. |
7. | 5 | Die
versicherungsrechtliche Abwicklung des Transportschadens obliegt dem
Besteller, da der Transport zu seinem Risiko gehört. |
8. | | Eigentumsvorbehalt |
8. | 1 | Der
Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis alle
Zahlungs-verpflichtungen aus dem Liefervertrag vollständig erfüllt sind. |
8. | 2 | Der
Lieferer ist bei Zahlungsverzug berechtigt den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat. |
8. | 3 | Der
Besteller darf den Liefergegenstand, der noch nicht voll bezahlt ist,
weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen gegenüber der Lieferung durch
dritte Hand, hat der Besteller den Verfügenden unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Lieferer unverzüglich über dem
Vorgang zu benachrichtigen. |
8. | 4 | Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme des
Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. |
8. | 5 | Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sowie die Pfändung durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
9. | | Haftung für Mängel der Lieferung |
9. | 1 | Jede
Lieferung ist durch den Besteller unverzüglich zu untersuchen. Ggf.
festgestellte Mängel sind dem Lieferer unverzüglich zu melden.
Widrigenfalls ist die Mängelrüge unwirksam. |
9. | 2 | Der
Gewährleistungszeitraum, der mit dem Gefahrenübergang der Absendung
oder der Meldung der Absendebereitschaft beginnt, beträgt 12 Monate. |
9. | 3 | Diejenigen
Teile, die sich innerhalb der Gewährleistung als unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen, sind nach
billigem Ermessen des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu
liefern. |
9. | 4 | Zur
Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller
dem Lieferer nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit. |