9. | 5 | Von
den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes. |
9. | 6 | Soweit
der Besteller leicht in der Lage ist - ggf. auch durch entsprechende
Anweisungen des Lieferers - einen Teilaustausch oder eine geringfügige
Reparatur selbst durchzuführen, ist er aus Kostenminderungsgründen zur
Durchführung verpflichtet. |
9. | 7 | Im
übrigen trägt der Lieferer auch die Kosten der Gestellung von
Monteuren, soweit dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt
werden kann. |
9. | 8 | Durch
etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäss, oder ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten, wird die Lieferantenhaftung für etwa daraus
entstandene Folgen aufgehoben. |
9. | 9 | Weitere
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind. |
10. | | Erfüllung und Gerichtstand |
10. | 1 | Der Erfüllungsort ist: | -für die Lieferung des Lieferers das Werk Ratingen |
| -für die Zahlung des Bestellers der Ort Ratingen. |
10. | 2 | Bei
allen sich aus dem Vertragsverhältniss ergebenden Streitigkeiten ist
die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Ratinger Sitzort des
Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen. |
11. | | Sonstige Bestimmungen |
| | Sollten
Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so sind
an deren Stelle solche Regelungen zu setzen, die der beabsichtigten
Regelung am nächsten kommen. |